Das Arbeitszeugnis ist kein Marketingtext, aber auch kein Tadelungsbrief. Gerichte fordern seit Jahrzehnten, dass der Arbeitgeber wahrheitsgemäß und zugleich wohlwollend berichtet — beides gleichzeitig.
Wahrheitsgemäß bedeutet: Die Bewertung muss der tatsächlichen Leistung und dem Verhalten entsprechen. Wohlwollend bedeutet: Formulierungen dürfen nicht unnötig verletzen oder verschleiern, aber sie sollen dem Arbeitnehmer nicht schaden, wo es vermeidbar ist.
Was das BAG prüft
Das BAG achtet besonders auf die zusammenfassende Leistungsbeurteilung und die Verhaltensbeurteilung. Abweichungen von der etablierten Zeugnissprache ohne sachlichen Grund sind angreifbar.
Verschleierte Abwertungen („Geheimcodes") verletzen die Wahrheitspflicht, weil sie dem Empfänger eine falsche oder irreführende Bewertung vermitteln.
Praktische Leitlinie
Orientieren Sie sich an der anerkannten Notenskala und formulieren Sie klar, aber nicht verletzend. Bei durchschnittlicher Leistung ist Note 3 oder 4 zulässig — sie muss nicht als Note 2 verschleiert werden.
Bei berechtigter Kritik: sachlich formulieren, aber keine persönlichen Angriffe oder AGG-relevante Merkmale einbeziehen.