Nach § 109 Abs. 1 GewO hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet — unabhängig davon, ob die Beendigung durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristeten Vertragsablauf erfolgt.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt oder ist es üblich, muss es zusätzlich Leistung und Verhalten bewerten.
Pflichtbestandteile
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis umfasst typischerweise: Kopf (Name, Geburtsdatum, Eintritts- und Austrittsdatum), Einleitung, Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung, Schlussformel mit Beendigungsgrund und Wunschformel sowie Ort, Datum und Unterschrift.
Fehlen wesentliche Pflichtabschnitte, kann das Zeugnis berichtigt werden. Der Anspruch auf Berichtigung verjährt in der Regel nach drei Jahren.
Frist und Form
Das Zeugnis ist unverzüglich auszustellen, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es muss schriftlich erfolgen; eine elektronische Ausstellung ist nur wirksam, wenn beide Parteien dem zugestimmt haben.
Die Unterschrift muss handschriftlich (Nassunterschrift) erfolgen — ein bloßer Scan oder eine eingescannte Signatur genügt nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.